ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

[Stand April 2003]

 

1) Allgemeines

Für alle unsere Lieferungen (Lieferungen der Fa. Thalhofer Control Systems) an Unternehmer gelten, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.

Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.

 

2) Unterlagen

Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf unseren Wunsch hin zurück zugeben.

 

3) Lieferzeit

Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

Verzögert sich die Lieferung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen (z.B. infolge höherer Gewalt, Verweigerung bzw. Verzögerung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe), verlängern sich Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung. Wenn ursprünglich vereinbarte Termine oder Fristen um mehr als sechs Monate überschritten werden, vereinbart der Besteller mit uns eine der Situation angemessene Regelung.

Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung über die zu bestimmten Zeiten zu liefernden Mengen sind wir berechtigt, nach Ablauf von sechs Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist wahlweise Abnahme der noch nicht abgerufenen Menge zu verlangen und diese in Rechnung zustellen oder vom Liefervertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von mindestens 30% des Warenwerts zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach.

 

4) Lieferort, Gefahrenübergang, Versand, Teillieferungen

Lieferungen und Leistungen erfolgen grundsätzlich ab Werk, sofern nicht ein anderer Lieferort (ohne Abladen) vereinbart wird.

Die Gefahr bzgl. des Liefergegenstands geht - auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist - mit Übergabe der Ware an den Besteller, einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Erzeugerwerks oder Lagers auf den Besteller über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert. Die Wahl des Transportmittels und -wegs ist uns überlassen. Wir sind - unbeschadet des Anspruchs des Bestellers auf vollständige Lieferung innerhalb einer vereinbarten Lieferfrist - zu Teillieferungen berechtigt.

 

5) Preise

Unsere Preise gelten bei normaler Versand- und Verpackungsart (d.h. ohne Express o.a.), ohne Abladen. Für sperrige Güter (wie z.B. Schaltschränke o. a.) gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung. Unsere Preise umfassen nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer, Zölle sowie Abgaben oder Gebühren ähnlicher Art. Kosten für die Anfertigung von Schaltunterlagen, Inbetriebnahme und Einregulierung werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

6) Zahlungsbedingungen

Rechnungsstellung erfolgt bei Lieferung. Der vereinbarte Preis ist spätestens zehn Tage nach Rechnungsstellung abzugs- und spesenfrei zahlbar. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Bestellers abweichend von der Leistungsbestimmung des Zahlenden wie folgt auf sonstige fällige Forderungen gegen den Besteller - gleich aus welchem Schuldgrund - zu verrechnen: Unter mehreren fälligen Forderungen auf diejenigen mit geringerer Sicherheit, unter mehreren gleich sicheren Forderungen auf die dem Besteller lästigere, unter mehreren gleich lästigen Forderungen auf die ältere. Bei gleich alten Forderungen erfolgt anteilige Verrechnung. Sind neben der jeweiligen Hauptforderung von dem Besteller Zinsen und Kosten zu entrichten, werden Zahlungen zunächst auf diese und erst dann auf die Hauptforderung angerechnet.

 

7) Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und bis zum Eingang aller fälligen und nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Besteht zwischen uns und dem Besteller ein Kontokorrentverhältnis, behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kontokorrentverhältnis vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung unserer Forderungen im Scheck-Wechsel-Verfahren vereinbart haben, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks. Unser Eigentumsvorbehalt bleibt insbesondere solange bestehen, bis uns der Besteller von einer etwaigen in seinem Interesse eingegangenen Wechselhaftung befreit hat.

 

Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen (lassen).

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO bei dem Dritten nicht beigetrieben werden können, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Der Besteller darf die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen oder veräußern, soweit mit seinem Abnehmer nicht ein Abtretungsverbot vereinbart ist. Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturendbetrags (incl. d. gesetzlichen Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen ohne oder nach Verarbeitung / Vermischung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung gegen seinen Abnehmer nur in Höhe des Werts der betreffenden Vorbehaltsware. Falls zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis besteht,

bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Insolvenzfall des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach


Abtretung ermächtigt. Unser Recht, eine abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen mir gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Insolvenzantrag oder Antrag in einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Auskünfte erteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Lieferware durch den Besteller wird stets für mich vorgenommen. Wird die Lieferware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Lieferware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstandene Sache das gleiche wie für die Lieferware.

Wird die Lieferware untrennbar mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Lieferware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist bei Vermischung die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein / Miteigentum für uns.

Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt dieser uns auch die Forderungen ab, die durch Verbindung der Lieferware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die jeweils zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

8) Montage/Inbetriebnahme

Für etwaige zur Lieferung hinzutretende Montage- / Inbetriebnahmeleistungen gelten unsere entsprechenden Bedingungen für Montage oder Inbetriebnahme.

 

9) Gewährleistung

Wir gewährleisten, dass die Ware bei Lieferung den zur Zeit der Angebotsabgabe in der Bundesrepublik Deutschland geltenden technischen Normen entspricht und frei von Mängeln ist, die auf nicht spezifikationsgerechte Ausführung, ungeeignetes Material oder schlechte Verarbeitung zurückzuführen sind. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, sind alle Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Ablieferung der Ware und beträgt bei Neugeräten zwölf Monate und bei Austausch- / Servicegeräten sechs Monate. Vorstehende Bestimmung zur Gewährleistungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke u. Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a (Baumängel) BGB längere Fristen vorsieht. Mangelhafte Ware wird nach unserer Wahl in angemessener Frist auf unsere Kosten nachgebessert oder ersetzt. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder werden Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, kann der Besteller Schadensersatz, Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Ersetzte Teile gehen in unseren Eigentum über. Wir leisten keine Gewähr für Mängel, die auf normale Abnutzung und Verschleiß sowie unsachgemäße Behandlung, unzulässige Belastung oder ungeeignete Installation oder Betriebsmittel zurückzuführen sind. Wir leisten ebenfalls keine Gewähr für nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

Nehmen der Besteller oder ein Dritter an von uns gelieferten Geräten, Anlageteilen oder von uns montierten Anlagen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt jegliche Haftung unsererseits.

Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haften wir im gleichen Umfang, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, aber nur innerhalb der für diese geltende Gewährleistungsfrist.

 

10) Schadensersatzhaftung/Haftungsbeschränkung

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund (etwa Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere Ansprüche aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB) - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Wir haften, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben.

 

11) Verjährung

Die Verjährung richtet sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.

 

12) Datenschutz

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.

 

13) Warenrücknahme

Ein Anspruch des Bestellers auf Zurücknahme vertragsgemäß gelieferter Ware besteht nicht.

 

14) Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Besteller ist die Geltendmachung von Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechten nur gestattet, wenn das von ihm behauptete Gegenrecht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

15) Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gerichtssprache ist deutsch. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist entsprechend Art, 6 CISG ausgeschlossen.

Gerichtsstand ist für beide Teile - auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess - Augsburg / Bayern.